Diskussion und Konsequenzen aus dem Bericht des Hessischen Rechnungshofs vom 15.4.2011

Der UB-Fraktionsvorsitzende Nils Volkersen hat für die Grävenwiesbacher Gemeindevertretung am 8.5.2012 folgenden Antrag gestellt:

Diskussion und Konsequenzen aus dem Bericht des Hessischen Rechnungshofs vom 15.4.2011

Begründung:

Der Schlussbericht des Hessischen Rechnungshofs 2010 zur überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften vom 15.4.2011 liegt für die Gemeinde Grävenwiesbach nun bereits seit über einem Jahr vor. In seinem Anschreiben bittet der Präsident des Hessischen Rechnungshofs, ihm bis zum 14. Oktober 2011 zu berichten, inwieweit die Gemeinde beabsichtigt, die Empfehlungen des Schlussberichts umzusetzen.

Auf die wesentlichen Beanstandungen des Hessischen Rechnungshofs weist der UB-Fraktionsvorsitzende Nils Volkersen hin: „Die Gemeinde hätte die Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2009 spätestens mit dem Jahresabschluss 2009 bis zum 30. April 2010 aufstellen müssen“. Eine geprüfte Eröffnungsbilanz liegt bis heute nicht vor. Weiter kritisiert der Rechnungshof, dass „ein außenstehender Dritter nicht zweifelsfrei erkennen kann, auf welcher Ebene die Gemeinde Teilhaushalte gebildet hat.“

In seinem Bericht zeigt der Hessische Rechnungshof gravierende Mängel auf wobei die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung (HGO) nicht eingehalten worden sind: Gliederung des Stellenplans nach Teilhaushalten, fehlende oder nicht korrekte Übersichten über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, über den Stand der Verbindlichkeiten und der Rücklagen und Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie über den Stand zu Beginn des Vorjahres, das Haushaltssicherungskonzept der Gemeinde.

Der Hessische Rechnungshof vermerkt außerdem: „Aufgrund der nicht fristgerechten Aufstellung der Eröffnungsbilanz lag auch kein Jahresabschluss für das Jahr 2009 vor. Nur auf Basis von gesicherten Jahresabschlüssen kann eine verlässliche Haushaltsplanung vorgenommen werden.“

Zur Haushaltsstabilität führt der Rechnungshof aus: „Mit dieser 144. Vergleichenden Prüfung wird die Feststellung getroffen, dass der Haushalt der Gemeinde Grävenwiesbach im Prüfungszeitraum instabil war. Die Stabilität des Haushalts erscheint auch künftig gefährdet. Die Gemeinde steht damit vor der Aufgabe, ihren Haushalt auf Dauer zu stabilisieren, in jedem Jahr auszugleichen. Parallel steht die Gemeinde Grävenwiesbach vor der Aufgabe ihre Ausgaben zu beschränken.“

Es stellt sich die Frage, welche Maßnahmen die Gemeinde Grävenwiesbach getroffen hat, um die Stabilität des Haushalts künftig nicht mehr zu gefährden?

Im Schlussbericht zur überörtlichen Prüfung bemängelt der Hessische Rechnungshof unter anderen, dass der Jahresabschluss 2009 zum Prüfungszeitraum noch nicht erstellt war.

Der Hessische Rechnungshof beanstandet: „Die Gemeinde Grävenwiesbach war zur Aufstellung von Haushaltssicherungskonzepten für die Jahre 2007 bis 2009 aufgrund nicht ausgeglichener Haushalte verpflichtet. Die Gemeinde stellte für die Jahre 2007 und 2008 entgegen der gesetzlichen Verpflichtung kein Haushaltssicherungskonzept auf.

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung möge beschließen:

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, da der Haushalt der Gemeinde nicht ausgeglichen und der Haushaltsausgleich nicht möglich ist, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Es ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.

Im Haushaltssicherungskonzept sind ein verbindliches Konsolidierungsziel und ein Konsolidierungszeitraum festzulegen. Maßnahmen sind konkret zu benennen mit den finanziellen Auswirkungen. Wichtig dabei ist, dass ein Zeitraum für die Konsolidierung des Haushalts aufgezeigt wird und die einzelnen Maßnahmen in einen Zusammenhang (Konsolidierungsziel) gebracht werden.

Weiter wird der Gemeindevorstand beauftragt, folgende Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen:

Da der Hessische Rechnungshof festgestellt hat, dass der Haushalt der Gemeinde Grävenwiesbach im Prüfungszeitraum instabil war und die Stabilität des Haushalts auch künftig gefährdet erscheint, ist der Haushalt  auf Dauer zu stabilisieren und in jedem Jahr auszugleichen (vergleiche § 92 Absatz 4 Satz 1 HGO). Parallel zur Haushaltsstabilisierung ist darauf hinzuwirken, dass die gemeindlichen Ausgaben beschränkt werden.

Es ist unverzüglich eine plausible Eröffnungsbilanz plus Anhang per 1. Januar 2009 aufzustellen. Sie dient als Ausgangspunkt für alle Folgebilanzen und Gemeindehaushalte. Die Schlussbilanz  31.12.2009 ist nun spätestens zum 30.6.2012, die Schlussbilanz  31.12.2010  ist zum 31.7.2012 aufzustellen. Die Schlussbilanz 31.12.2011,  die gemäß § 114s Abs. 9 HGO bis zum 30.04.2012 vorzulegen ist, ist zum 31.8.2012 aufzustellen. In der Sitzung am 4.9.2012 ist der Gemeindevertretung über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage per 31.12.2011 zu berichten.

Es ist im Haushalt eindeutig festzulegen, welche Hierarchieebene (z.B. Produktbereiche, Produktgruppen, Produkte) als Teilhaushalt im Sinne von § 4 GemHVO-Doppik gewollt ist. Die Ausgestaltung des doppischen Haushalts sowie der Kosten- und Leistungsrechnung sollte bedarfsgerecht angepasst bzw. optimiert werden.

Die vom Hessischen Rechnungshof entsprechend der GemHVO-Doppik geforderten Unterlagen wie eine Gliederung des Stellenplans nach Teilhaushalten, die Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen, die Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten, die Übersicht über den Stand der Rücklagen und Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie über den Stand zu Beginn des Vorjahres sind auch im Hinblick auf den noch nicht verabschiedeten Haushalt 2012 unverzüglich vorzulegen.

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