Satzung

Die in der UB-Gründungsversammlung am 14.06.2010 beschlossene UB-Satzung ist vom Amtsgericht Bad Homburg ohne Beanstandung anerkannt worden.

Die Eintragung der UB in das Vereinsregister erfolgte am 15.09.2010 auf dem Registerblatt VR 2001 bei dem Amtsgericht Bad Homburg.

Satzung der Unabhängigen Bürger UB e.V.

Präambel

Die unabhängige Wählervereinigung „Unabhängige Bürger“ e.V. UB ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die sich für die Belange der Gemeinde Grävenwiesbach und seiner Ortsteile einsetzen. Sie ist ein demokratisch organisierter Teil der politisch engagierten Bürger der Gemeinde Grävenwiesbach. Sie will Vorstellungen und Denkansätze in die politische Auseinandersetzung einbringen, politisches Engagement zeigen und zur gemeinschaftlichen Gestaltung der Zukunftsaufgaben in Grävenwiesbach beitragen. Es gilt, auch auf dieser Ebene die anstehenden Probleme zum Wohle der Bevölkerung frei von Parteipolitik zu lösen.

Die Tätigkeit und das Engagement der Unabhängigen Bürger stehen auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.

§ 1

  Name und Sitz

Die unabhängige Wählervereinigung führt den Namen „Unabhängige Bürger“ e.V. UB. Der Sitz der UB ist Grävenwiesbach.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Zweck

Die UB bezweckt in der Gemeinde Grävenwiesbach eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Einwohner der Gemeinde liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten. Die UB will die Vorstellungen und Denkansätze der partei-ungebundenen Bürgerinnen und Bürger in die politische Auseinandersetzung einbringen. Die UB ist gemeinnützig tätig und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Interessenvertretung aller Bürgerinnen und Bürger,
  • Förderung der politischen Weiterbildung und des ehrenamtlichen Engagements,
  • Förderung einer umfassenden Vorbereitung auf ein politisches Mandat,
  • Förderung der politischen Jugend-, Familien-, und Seniorenarbeit.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der UB kann jede natürliche Person werden, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag der Bewerberin/des Bewerbers und bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1.  durch schriftliche Austrittserklärung

und ist an den Vorstand zu richten.

  1. durch Ausschluss

wenn ein Mitglied

a) ohne Angabe des Wohnortwechsels verzieht,

b) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 1 Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist,

c) vorsätzlich zum Schaden der UB handelt oder gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen diese Entscheidung steht dem betreffenden Mitglied das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  1. durch Tod.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der in der Satzung festgehaltenen Bestimmungen teilzunehmen, sowie Ämter der UB zu bekleiden. Die Mitglieder haben die Pflicht, nicht gegen die Interessen der UB zu verstoßen und den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 6

Organe

Die Organe der UB sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung der UB tritt mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand durch Einladung jedes Mitgliedes unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einladungergeht mindestens 7 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder. Es gilt das Datum der Einladung.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vor der Versammlung an den Vorstand schriftlich einzureichen.

Der Mitgliederversammlung obliegen die

  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Kassenwartes,
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
  • Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.

Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung. Falls ein anwesendes Mitglied dies beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält oder 1/4 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Dieses wird vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand vertritt die UB. Er führt die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand besteht aus:

  1. der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden,
  2. der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden,
  3. der Schriftführerin/dem Schriftführer,
  4. der Kassenwartin/dem Kassenwart.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied durch den Vorstand berufen werden. Auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt für den Rest der Amtszeit die Wahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Hierzu kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied.

Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.

§ 9

Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn zu einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung 3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen und dieser Beschluss nach 60 Tagen von einer weiteren Mitgliederversammlung mit der gleichen Mehrheit bestätigt wird.

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung, in welcher Weise ein nach Erledigung oder Sicherstellung der Erfüllung aller Verbindlichkeiten etwa vorhandenes Vermögen verwendet werden soll. Die Verwendung eines Vermögens hat zu gemeinnützigen Zwecken zu erfolgen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft.

Unabhängige Bürger e.V. (UB)

1. Vorsitzender: Rolf Tausch

Am Schindling 25, 61279 Grävenwiesbach

Tel.: 06086-1411

E-Mail: info@ub-graevenwiesbach.de

www.ub-graevenwiesbach.de

Frankfurter Volksbank Konto-Nr. 6001347878 – Bankleitzahl: 501 900 00

IBAN: DE84501900006001347878 · BIC: FFVBDEFF