Anfrage der UB-Fraktion zu den Überschüssen aus den Abwassergebühren

Verbleiben die Überschüsse im allgemeinen Haushalt der Gemeinde?

Im Namen der UB-Fraktion in der Grävenwiesbacher Gemeindevertretung hat der UB-Fraktionsvorsitzende Stefan Schreier für die nächste Gemeindevertretersitzung eine Anfrage nach der Verwendung der Überschüsse aus den Abwassergebühren gestellt.

Die Abwassergebühren der Gemeinde Grävenwiesbach werden auf der Basis von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert errechnet.

Der § 10 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) beinhaltet sowohl ein Kostenüberdeckungsverbot als auch eine Kostenausgleichsregelung. Daneben sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Eine Gebührenkalkulation setzt nach § 10 Abs. 7 (KAG) eine (gemeindliche) Kostenrechnung voraus, welche die Gemeinde auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten (WBZW) nicht vorliegen hat.

Bei der Abschreibung nach WBZW wird mehr eingenommen als nach den Herstellungs- und Anschaffungskosten (HAK) notwendig ist. Diese Mittel müssen gesondert ausgewiesen werden und können bei Ersatzinvestitionen eingesetzt werden. Wenn keine Rücklagen aus den Kostenüberdeckungen gebildet werden, können diese Gelder nicht für Erneuerungen eingesetzt werden. Auch werden keine Schulden getilgt und es wird kein Eigenkapital wiedergewonnen.

Eine Kostenüberdeckung entsteht, wenn die Einnahmen aus der Differenz aus den WBZW und den HAK im allgemeinen Haushalt verbleiben und nicht den Rücklagen der kostenrechnenden Einrichtung Abwasser gutgeschrieben werden. Folgerichtig hätten Überschüsse der zugehörigen Gebührenrücklage zugeführt und verzinst werden müssen.

Ein Nachweis des Anlagevermögens mit Abschreibungen nach WBZW liegt nicht vor. Es wird lediglich der Abschreibungsbetrag ausgewiesen.

Für die kostenrechnende Einrichtung Abwasser gibt es die Vorschrift der Zweckbindung. Dies besagt, dass die Einnahmen aus den Abwassergebühren keine allgemeinen Deckungsmittel für den Gemeindehaushalt sind und daher die Einnahmen aus den Abschreibungen für die Abwasserbeseitigung nicht im allgemeinen Haushalt für laufende Ausgaben benutzt werden dürfen. Und es müssen nicht Kredite aufgenommen werden, wenn Erneuerungen anstehen.

Rücklagen sind für die erwirtschafteten Beträge aus Abschreibungen zu bilden, damit diese bei Bedarf für Erneuerungen verwendet und in Anspruch genommen werden können und keine Kredite aufgenommen werden müssen. Diese in den Rücklagen angesammelten Gelder sind in der gleichen Höhe zu verzinsen wie die kalkulatorischen Zinsen, mit denen die Gebührenzahler belastet werden.

Wir bitten um die Beantwortung der nachstehenden Fragen:

  1. Wie genau wird der Wiederbeschaffungszeitwert zur Berechnung der Abwassergebühren ermittelt?
  2. In welcher Höhe wurden bei der kostenrechnenden Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ die Überschüsse nach Jahren getrennt in der Zeit 2013 bis 2022 ermittelt und nachgewiesen?
  3. Wie hoch waren die Abschreibungen der Abwasserbeseitigung und welche Beträge wurden den Rückstellungen/Rücklagen zugeführt?
    • berechnet nach den HAK einzeln nach Jahren von 2013 bis 2022
        • nach der Differenz zwischen WBZ und HAK einzeln nach Jahren von 2013 bis 2022
  4. Wie wird mit den Mehreinnahmen durch dieses Abschreibungsprinzip verfahren – was geschieht mit den Mehreinnahmen? Gibt es Rückstellungen/Rücklagen?
  5. Wie hoch sind die Rückstellungen/ Rücklagen der Abwasserbeseitigung zum Stand 31.12.2022 auf den bei einer Bank nachgewiesenen Gelder, bei der korrekter Weise die Überschüsse aus der Differenz zwischen den WBZ und den HAK nicht im dem jeweiligen allgemeinen Haushalt verblieben und daher nicht verbraucht worden sind?
  6. Welche Überschüsse der kostenrechnenden Einrichtung „Abwasserbeseitigung“  wurden nach Jahren getrennt in den Jahresabschlüssen 2013 bis 2022 nachgewiesen und den Rückstellungen/Rücklagen zugeführt?
  7. Gibt es Rückstellungen/Rücklagen für die aus dem Unterschied zwischen Abschreibung auf der Basis der Wiederbeschaffungszeitwerten (WBZ) zu den Abschreibungen nach den Herstellungs- und Anschaffungskosten (HAK)?
  8. Wie hoch wären derzeit die Abwassergebühren je m³, wenn nach Herstellungs- und Anschaffungskosten abgeschrieben würde?
  9. Welche Beträge aus den erzielten Überschüssen der kostenrechnenden Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ stehen bei notwendigen Erneuerungen der Wasserversorgung im Jahr 2023 und in den Folgejahren zur Verfügung, ohne dass für die Erneuerungen Kredite aufgenommen werden müssen?

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