UB-Antrag zur WRRL

Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

Der UB-Fraktionsvorsitzende Rolf Tausch hat für die Gemeindevertretersitzung am 1. September 2013 den Antrag gestellt, dass die Gemeindevertretung über die Untere Wasserbehörde einen Fachingenieur zur Beratung einsetzt, dessen Kosten voraussichtlich vom Land übernommen werden. Dieser Fachmann soll die Gemeinde beraten, ob die nach den europäischen Wasserrahmenrichtlinien vorgesehenen drei kostenträchtigen Maßnahmen in der  Grävenwiesbacher Gemarkung notwendig sind.

Am 10. September 2012 besichtigten die Mitglieder des Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftssauschusses (ULFA) mit Vertretern des Gemeindevorstands, der Unteren Wasserbehörde, des Forstamts, Ortsvorstehern und Ortslandwirten die Bachläufe auf Grävenwiesbacher Gemeindegebiet. Anlaß war das Ergebnis der Gewässerschauen im März 2012, an der Mitglieder der Gemeindeverwaltung, ein Ortslandwirt, ein Vertreter des Forstamts, des NABU sowie der Unteren Wasserbehörde und des Landratsamts an der Gewässerschau teilnahmen. Leider waren dem ULFA die Termine nicht bekannt und dessen Mitglieder waren nicht von der Gemeinde einbezogen worden.

Die durchzuführenden Maßnahmen im Rahmen der bis 2015 durchzuführenden europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zur Bezuschussung von Maßnahmen an den Bachläufen werden laut Untere Wasserbehörde zu 70 % gefördert. Entsprechende Ausgabemittel von 110.000 Euro sind im Gemeindehaushalt 2013 bereitgestellt worden. Es handelt sich dabei um das Wehr des Wiesbach oberhalb der Mündung in die Weil am „Höllenwald“ und um die beiden Verrohrungen mit Absturz am Wiesbach im Wald an der „Dürrwiese“ und am „Fuchssteiner Weg“. Als voraussichtliche Gesamtkosten zur Umsetzung der WRRL wurden im August 2012 von der Gemeinde Grävenwiesbach für das Wehr 44.000 Euro sowie für die Abstürze an der „Dürrwiese“ 22.000 Euro und am „Fuchssteiner Weg“ 33.000 Euro zur Bezuschussung angemeldet.

Der Vertreter der Unteren Wasserbehörde hatte in der Beratung des ULFA am 10.9.2012 zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie mitgeteilt, dass die Gemeinde einen Gewässerberater beanspruchen kann. Dieser Berater werde über die Obere Wasserbehörde eingeschaltet, er würde die einzelnen Maßnahmen bewerten und diese Kosten würden zu 100 % bezuschusst.

In der Sitzung des ULFA am 22.10.2012 wurde vorgeschlagen, einen Gewässerberater zu beauftragen, um die vorgesehenen Maßnahmen zu bewerten. Außerdem wurde angeregt, in einer der nächsten Sitzungen des ULFA dann über die durchzuführenden Maßnahmen zu beraten.

Auf eine UB-Anfrage in der ULFA-Sitzung am 16. Mai 2013 wurde von der Gemeindeverwaltung mitgeteilt, dass sich die Sachlage zum Gewässerberater inzwischen geändert habe. Nach dieser Auskunft sollen nun Gewässerentwicklungspläne für die unterschiedlichen Gewässerabschnitte erstellt werden. Weitere Angaben würden in der nächsten Sitzung gegeben werden.

Die Unabhängigen Bürger UB möchten vor einer Auftragsvergabe geklärt wissen, ob die Durchführung der drei vorgesehenen Maßnahmen nach den WRRL, für die im Haushalt der Gemeinde 110.000 Euro bereitstehen, mit diesen Gesamtkosten erforderlich sindund stellen den Antrag für die Gemeindevertretung:

Da bisher ein Gewässerberater über die Obere Wasserbehörde nicht eingeschaltet wurde, wird der Gemeindevorstand beauftragt, über das Wasserwirtschaftsamt den für Grävenwiesbach erstellten Gewässerentwicklungsplan anzufordern. Dabei ist zu klären, ob die fachliche Bewertung wie bisher bezuschusst wird. Seither wurden die Kosten für den von der Oberen Wasserbehörde einzuschaltenden Gewässerberater zu 100 % getragen.

Die im Rahmen der von der Gemeinde durchzuführenden Arbeiten zur Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), für die 110.000 Euro für das Wehr des Wiesbach oberhalb der Mündung in die Weil am „Höllenwald“ sowie für die beiden Verrohrungen im Wald mit Absturz am Wiesbach an der „Dürrwiese“ und am „Fuchssteiner Weg“ im Haushalt der Gemeinde vorgesehen sind und die laut Untere Wasserbehörde zu 70 % gefördert werden, sind durch einen von der Wasserbehörde einzuschaltenden Fachingenieur auf ihre Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit vor Auftragsvergabe zu überprüfen. Auch soll der Fachingenieur die als erforderlich angesehenen Änderungen/Eingriffe fachlich bewerten, die Kosten ermitteln und eventuelle Alternativvorschläge unterbreiten.

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