Gibt es Rückstellungen für Erneuerungen bei der Wasserversorgung?

Anfrage der UB-Fraktion zu der Verwendung der Überschüsse bei den Wassergebühren

Der UB-Fraktionsvorsitzende Stefan Schreier und der stellvertretende UB-Fraktionsvorsitzende  Michael Seifarth haben für die nächste Gemeindevertretersitzung eine Anfrage zu der Verwendung der Mehreinnahmen bei den Wassergebühren gestellt.

Die Wassergebühren der Gemeinde Grävenwiesbach werden u. a. auf der Basis von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungswert errechnet. Diese sind sicher aufgrund dieser Tatsache höher.

Die Unabhängigen Bürger (UB) bitten um die Beantwortung der nachstehenden Fragen:

  1. Wie genau wird der Wiederbeschaffungswert zur Berechnung der Wassergebühren ermittelt?
  2. In welcher Höhe wurden bei der kostenrechnenden Einrichtung „Wasserversorgung“ die Überschüsse nach Jahren getrennt in der Zeit 2013 bis 2022 ermittelt und nachgewiesen?
  3. Wie hoch waren die Abschreibungen der Wasserversorgung
    1. a. berechnet nach den Abschreibungen nach Herstellkosten (HAK) einzeln nach Jahren von 2013 bis 2022?
    b. Differenz zwischen Abschreibung nach Wiederbeschaffungskosten (WBZ) und HAK einzeln nach Jahren von 2013 bis 2022?
  4. Wie wird mit den Mehreinnahmen durch dieses Abschreibungsprinzip verfahren – was geschieht mit den Mehreinnahmen. Gibt es Rückstellungen/Rücklagen?
    1. a.Wie hoch sind die Rückstellungen/ Rücklagen der Wasserversorgung zum Stand 31.12.2022 auf den bei einer Bank nachgewiesenen Gelder, bei der korrekter Weise die Überschüsse aus der Differenz zwischen den WBZ und den HAK nicht im dem jeweiligen allgemeinen Haushalt verblieben und verbraucht worden sind?
    b. Welche Überschüsse der kostenrechnenden Einrichtung „Wasserversorgung“  wurden nach Jahren getrennt in den Jahresabschlüssen 2013 bis 2022 nachgewiesen und den Rückstellungen/Rücklagen zugeführt?
  5. Wie errechnen sich die Wassergebühren je m³, wenn nach Anschaffungskosten abgeschrieben würde?
  6. Welche Beträge aus den erzielten Überschüssen der kostenrechnenden Einrichtung „Wasserversorgung“ stehen bei notwendigen Erneuerungen der Wasserversorgung im Jahr 2023 und in den Folgejahren zur Verfügung, ohne dass für die Erneuerungen Kredite aufgenommen werden müssen?
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